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# Personal im Rettungsdienst

## Ehren- und Hauptamt, Zivildienst

Im Rahmen des Feuerwehrwesens sind "freiwillige Feuerwehren", also Feuerwehren, deren Mitarbeiter diese Tätigkeit im Ehrenamt ausüben, häufig anzutreffen.
Im Rettungsdienst ist das — international betrachtet — nicht so weit verbreitet, aber, vor allem in ländlichen Gegenden, auch nicht ungewöhnlich.
Speziell in Österreich ist die ehrenamtliche Tätigkeit im Rettungsdienst, vom Probeführerscheinfahrer bis ins hohe Alter, weit verbreitet.

Während der Zivildienst als Wehrersatzdienst mit der Einführung eines Berufsheeres in Deutschland abgeschafft wurde, ist es in Österreich üblich, dass Wehrpflichtige für 536,10 Euro monatlich (Stand 2023) und maximal 9 Monate Erfahrung (Dauer des Zivildienstes) als Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransport eingesetzt werden.

## Nicht-ärztliches Personal

Das nichtärztliche Personal stellt im Rettungsdienst den Großteil des Fachpersonals.
Häufig findet man unterschiedliche Ausbildungs-und Kompetenzstufen, folglich auch recht unterschiedliche Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen.
Die Bezeichnung *"Sanitäter"* ist für nichtärztliches Personal mit gewissen medizinischen Kompetenzen üblich, im angloamerikanischen Sprachraum spricht man vom "*Emergency Medical Technician"* (*EMT*).

In vielen Ländern werden dem nichtärztlichen Personal weitreichende medizinische Kompetenzen und Aufgaben übertragen, die in anderen Ländern den Ärzten vorbehalten sind.
Dementsprechend umfangreich kann in diesen Ländern auch die Ausbildung sein, bis hin zu einem 4-jährigen Hochschulstudium.
Häufig sind solche Ausbildungen auch mit einer Pflegeausbildung oder -sonderausbildung kombiniert.
Beispiele hierfür sind der *Paramedic* in den angloamerikanischen Ländern, der *Emergency Care Practioner* in Südafrika oder die *Acute Community Nurse* in Niederösterreich.



:::{index} single: Rettungssanitäter
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:::{index} single: Notfallsanitäter
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:::{index} single: Sanitäter; Rettungs-
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:::{index} single: Sanitäter; Notfall-
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:::{index} single: Sanitätergesetz
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:::{index} single: SanG
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:::{index} single: RS
:::
:::{index} single: NFS
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(rettungssanitaeter)=
(notfallsanitaeter)=
(Q-AORG23004)=

## Rettungs- und Notfallsanitäter in Österreich

:::{sidebar} Rettungs- und Notfallsanitäter

Rettungssanitäter (RS)
- Sanitätergesetz (SanG)
- Tätigkeitsbereich eigenverantwortlich
  - qualifizierten Ersten Hilfe, Sanitätshilfe und Rettungstechnik, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen
- Rezertifizierung

Notfallsanitäter (NFS)
- Tätigkeitsbereich des RS +
- Versorgung von *Notfallpatienten*
- Unterstützung des Arztes
- Arzneimittelliste 1
- Allgemeine und besonderen Notkompetenzen:
  - Arzneimittellehre (NKA): Arzneimittelliste 2
  - Venenzugang und Infusion (NKV)
  - Beatmung und Intubation (NKI)
:::

Der Beruf bzw. die Tätigkeit des Sanitäters wurde in Österreich 2002 durch das **Sanitätergesetz** (**SanG**) bundesweit geregelt.
Demnach unterteilt man in *Rettungssanitäter* oder *Notfallsanitäter*.
Mit der Schaffung des Sanitätergesetzes im Jahr 2002 wollte man die Tätigkeit der Sanitäter endlich klar regeln und Rechtssicherheit schaffen.
Gleich vorweg, *eindeutige* Klarheit über die Tätigkeiten des Sanitäters wurde nicht geschaffen, wie unzählige Diskussionen zu diversen Themen beweisen. [^San-unklare-Taetigkeiten]

[^San-unklare-Taetigkeiten]: Kleine Auswahl an Kontroversen: Wer bestimmt welche, Fortbildung als Fortbildung geeignet ist? Supraglottische Atemwege? Ad-personam-Freigabe der NKI?
Darf eine Organisation mehrere AML 1 oder AML 2 haben, z. B. abhängig von Ausbildungen oder Schulungen? Darf es ein RS+NFS-Team bei einem Notfallpatienten geben? Wer ist für die fachliche Aufsicht zuständig? Sanitäter und Ambulanzdienste?

Sanitäter haben ihre Tätigkeit *ohne Ansehen der Person* gewissenhaft auszuüben und haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach *Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen* zu wahren.
*Fortbildung* ist ein wichtiger Teil der Tätigkeit, Sanitäter haben sich laufend tätigkeitsrelevant fortzubilden.
Darüber hinaus müssen die *Berufs- bzw. Tätigkeitspflichten* erfüllt werden (z. B. Dokumentationspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Auskunftspflicht).


:::{subfigure} AB
:subcaptions: below
:name: Figure-BS-Sanitaeter-1
:class-grid: outline
:gap: 20px

Sanitäter \[© Michael Motal {term}`ℓ MfG`, © Sebastian Gabriel {term}`ℓ MfG`\]

![Hilfeleistung](../../../../Submodules/3134-medical-picture-collection/Motal-Michael/Santechniken/traumacheck1.000800px.jpg)

![Sanitäter bei der Versorgung nach einem Verkehrsunfall](../../../../Submodules/3134-medical-picture-collection/Gabriel-Sebastian/Input/UEKAISERMUEHLENTUNNEL2011-000246.jpg)


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Der Tätigkeitsbereich des Sanitäters beinhaltet eine Reihe von Tätigkeiten, welche *eigenverantwortlich* durchgeführt werden.
Dazu gehört die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe, Sanitätshilfe und Rettungstechnik, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.

Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren *befristet*.
Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es der Absolvierung von Fortbildungen sowie einer **Rezertifizierung** vor einem Arzt.

Der Tätigkeitsbereich des **Rettungssanitäters** umfasst die selbständige und *eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen*, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport, eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

Aufgabe des **Notfallsanitäters** (*NFS*) ist vorrangig die Versorgung von ***Notfallpatienten*** sowie die *Unterstützung des Arztes*.
Er kann dabei **Arzneimittel**, die vom ärztlichen Leiter mittels einer **Arzneimittelliste 1** definiert wurden, verabreichen.
Notfallsanitäter können darüber hinaus die Berechtigung zur Durchführung allgemeiner und besonderer **Notfallkompetenzen** erwerben (**Arzneimittellehre** (**NKA**), **Venenzugang und Infusion** (**NKV**), **Beatmung und Intubation** (**NKI**)).
Dadurch wird es Notfallsanitätern ermöglicht, Patienten vom ärztlichen Leiter in der **Arzneimittelliste 2** definierte Medikamente zu verbreichen.

Eine Übersicht über die Kompetenzstufen gibt die Tabelle {ref}`Table-sang-kompetenzstufen`.


<!-- Q-AORG23004 -->

:::{list-table} Kompetenzstufen von Sanitätern nach dem SanG (§§ 9—12)
:name: Table-sang-kompetenzstufen
:header-rows: 1
- - Kompetenzstufe
  - Beschreibung
- - **Rettungssanitäter**

    **RS**

  - - Selbstständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung des Patienten
    - diagnostische und therapeutische Verrichtungen inkl. Blutzuckermessung
    - Hilfestellung bei Akutsituationen; Verabreichung von O₂
    - Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen
    - Durchführung von Sondertransporten
- - **Notfallsanitäter**

    **NFS**

  - - Tätigkeiten des RS
    - Versorgung von *Notfallpatienten*
    - Arztassistenz
    - Verabreichung von Medikamenten der
      **Arzneimittelliste 1**
    - Eigenverantwortliche Betreuung von berufsspezifischen
      Medizinprodukten und Arzneimitteln
    - Mitarbeit in der Forschung
- - NFS mit **allgemeiner Notkompetenz Arzneimittellehre**

    **NKA**

  - - Zusätzlich zu den oben genannten Kompetenzen
      darf der NKA jene Medikamente der
      **Arzneimittelliste 2** verabreichen
- - NFS mit **allgemeiner Notkompetenz Venenzugang und Infusion**

    **NKV**

  - - Anlage eines periphervenösen Zugangs
    - i. v.-Arzneimittelgabe
- - NFS mit **besonderer Notkompetenz Beatmung und Intubation**

    **NKI**

  - - Endotracheale Intubation samt Beatmung, ohne Prämedikation
    - Rezertifizierung der NKI alle 2 Jahre
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:::{index} single: Arzt
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:::{index} single: Arzt; approbierter
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:::{index} single: Ärztegesetz
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:::{index} single: ÄrzteG
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:::{index} single: Facharzt
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:::{index} single: Ärztekammer
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:::{index} single: Notarzt
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:::{index} single: Notarzt; Leitender
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:::{index} single: Leitender Notarzt
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## Ärzte

Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
Dies umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

Für den Einsatz im organisierten Rettungsdienst sieht das ÄrzteG zwei Ausbildungen vor:

- **Notarzt**: Die Ausbildung zum Notarzt setzt die
  Absolvierung eines,
  von der österreichische Ärztekammer
  anerkannten und mit einer Prüfung abschließenden,
  Diplomkurses voraus.
  Zum Erhalt der Tätigkeitsberechtigung ist eine regelmäßige
  Rezertifizierung (Notarzt-Refresher-Kurs) notwendig.
- **Leitender Notarzt**: Leitende Funktion, insbesonders
  im Großschadensfall. Die Ausbildung zum Leitenden Notarzt setzt eine
  entsprechende Berufserfahrung als Notarzt sowie die Absolvierung
  eines entsprechenden Kurses voraus.



(AORG-VO-Notarzt-Ausbildung)=
(Q-AORG23001)=

### Notarzt

<!--
:::{figure} ../../../../Submodules/3134-medical-picture-collection/Gabriel-Sebastian/Teasers/IMG_100605.001341px.jpg
:width: 60%
:align: right

Ein NEF im Einsatz
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 -->

:::{sidebar} Notarzt

- Präklinische Notfallmedizin
- Allgemeinmediziner, Fachärzte
- Turnusärzte
  - krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienst
  - ohne Anleitung und Aufsicht
  - frühestens nach 33 monatiger Ausbildung
:::

Notärztinnen bzw. Notärzte sind Ärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.

Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation sind Ärzte für **Allgemeinmedizin** sowie **Fachärzte** (mit Ausnahmen) berechtigt, sowie Turnusärzte, welche sich in Ausbildung hiefür befinden.
Ein in Ausbildung befindlicher **Turnusarzt** ist berechtigt, an Einsätzen *im Rahmen* **krankenanstaltenangebundener** *organisierter Notarztdienste* auch *ohne Anleitung und Aufsicht* eines Notarztes teilzunehmen, wenn sie/er die Ausbildung absolviert hat und der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass sie/er über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.

Angehende Notärztinnen/Notärzte haben im Rahmen einer zumindest **33 monatigen ärztlichen Berufsausübung** als notärztliche Qualifikation:

:::{sidebar} Ausbildung zum Notarzt

- Erwerb klinischer notärztlicher Kompetenzen
  - Rasterzeugnis
- Lehrgang
- 20 dokumentierte Einsätze
- Theoretische und praktische Abschlussprüfung
:::

1.  **klinische notärztliche Kompetenzen** durch Tätigkeiten auf relevanten Gebieten[^Klinische-notaerztliche-Kompetenzen] zu erwerben.
    Diese sind an  **anerkannten Ausbildungsstätten** zu erwerben.
    Die Bestätigung über die Absolvierung der 33-monatigen notärztlichen Qualifikation  sowie der Qualifikationsinhalte ist durch ein **Rasterzeugnis** nachzuweisen.
2.  einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen **Lehrgang** mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest **80 Lehreinheiten** zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,
3.  zumindest an **20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen** teilzunehmen.
    Turnusärztinnen/Turnusärzte müssen diese unter *verpflichtender Supervision* im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste absolvieren,
    Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten können diese unter *freiwilliger* Supervision absolvieren..
4.  Absolvierung einer notärztlichen **theoretischen und praktischen Abschlussprüfung**.

[^Klinische-notaerztliche-Kompetenzen]:   Die klinischen notärztlichen Kompetenzen umfassen: Reanimation, Atemwegssicherung und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes; Anästhesie und Intensivbehandlung; Infusionstherapie; Chirurgie, Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, abdominelle Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie; Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und Innere Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, Neurologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Kinder- und Jugendheilkunde



:::{figure} ../../../../Submodules/3134-medical-picture-collection/Motal-Michael/Intubation/dsc-4835.000800px.jpg
:width: 100%

Ein Notarzt bei einer endotracheale Intubation

© Michael Motal {term}`ℓ MfG`
:::


Notärzte haben **alle drei Jahre** eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche **verpflichtende Fortbildung** im Umfang von **16 Lehreinheiten** zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen.
Wird die Fortbildung verabsäumt, ist die Abschlussprüfung zu wiederholen.
Es gibt keine Toleranzzeit mehr.


:::{index} single: Leitender Notarzt
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:::{index} single: Notarzt, leitender
:::
:::{index} single: LNA
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(Leitender-Notarzt)=

### Leitender Notarzt (LNA)

Die „Leitende Notärztin“/Der „Leitende Notarzt” (LNA) können eine  **leitende notärztliche Tätigkeit** im Rahmen organisierter Notarztdienste ausüben, sowie als ärztliche Leiterinnen/Leiter von Rettungsdiensten agieren.
Der LNA ist gegenüber den am Einsatz beteiligten *Ärztinnen/Ärzten* **und** *Sanitätspersonen* **weisungsbefugt**.

**Voraussetzung** für die Ausbildung zum LNA ist eine zumindest **dreijährige Tätigkeit** als Notärztin/Notarzt im Rahmen eines organisierten Notarztdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
Darüber hinaus muss eine gültige Berechtigung als **Notärztin/Notarzt** vorliegen.

Die Ausbildung erfolgt durch einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten **Weiterbildungslehrgang** mit theoretischen und praktischen Inhalten im Gesamtausmaß von zumindest **60 Unterrichtseinheiten** zu je mindestens 45 Minuten, der mit einer Prüfung abzuschließen ist.

Zusätzlich zum Weiterbildungslehrgang ist regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte **verpflichtende Fortbildung** für Leitende Notärztinnen/Notärzte im Umfang von **16 Lehreinheiten** zu je mindestens 45 Minuten **alle 4 Jahre** zu besuchen.

:::{index} single: Ärztenotdienst
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## Ärztenotdienst

Nicht bei jeder Krankheit oder Verletzung liegt ein medizinischer Notfall vor, bei dem ein Einsatz des Rettungsdienstes nötig ist.
Für notwendige ärztliche Besuche außerhalb der Ordinationszeit gibt es den **Ärztenotdienst** (bzw. den Ärztefunkdienst, kassenärztlichen Bereitschaftsdienst, Ärztenotdienst, Ärztenotruf, hausärztlicher Notdienst, Hausärzte-Bereitschaftsdienst etc.).
Das Personal besteht hierbei aus Allgemeinmedizinern.
Der Ärztenotdienst hilft außerhalb der Sprechstundenzeiten bei allgemeinmedizinischen Erkrankungen und Beschwerden, mit denen man sonst in die Ordination gehen würde, deren Behandlung jedoch nicht bis zum nächsten Tag warten kann.
Die Versorgung von lebensbedrohlichen Notfällen ist **nicht** vorgesehen.
Der Ärztenotdienst ist meist in den Nachtstunden, an Wochenenden sowie an Feiertagen besetzt.