12.1.1. Allgemeines#

Das perioperative Risiko ergibt sich aus dem Zusammenwirken von Gesundheitszustand, funktioneller Reserve, Anästhesieverfahren und operativem Eingriff. Psychische Belastung und körperliche Stressreaktion können vorbestehende Organfunktionsstörungen verstärken.

Grundlage der präoperativen Risikoevaluierung ist die ♛ OeGARI Praeop Eval 2026. Sie betrifft Erwachsene vor geplanten nichtkardialen Eingriffen in Allgemein- oder Regionalanästhesie; dringliche und akute Operationen, Herzchirurgie, Organtransplantationen und Eingriffe ausschließlich in Lokalanästhesie wurden nicht untersucht.

Präanästhesiologische Beurteilung
  • Anamnese: Vorerkrankungen, Voroperationen und Anästhesiekomplikationen, Dauermedikation, Allergien, Blutungsanamnese und körperliche Belastbarkeit

  • Klinische Untersuchung: Vitalparameter, Atemweg, Herz und Lunge sowie gezielter neurologischer oder lokaler Befund bei entsprechender Fragestellung

  • Risikostratifizierung: Eingriffskategorie, ASA-Klassifikation, funktionelle Kapazität, gegebenenfalls NYHA-Klasse und Revised Cardiac Risk Index (RCRI, Lee-Index)

  • Frailty: bei Personen ab 70 Jahren systematisch erfassen

  • Anästhesiologische Aufklärung: Verfahren, Alternativen, anästhesiespezifische Risiken und postoperative Analgesie

  • Einwilligung: Entscheidungsfähigkeit prüfen, Aufklärung und Zustimmung dokumentieren

Bei digital oder KI-gestützt erhobener Anamnese ist ein persönlicher ärztlicher Präsenzkontakt zur Überprüfung und klinischen Beurteilung erforderlich. Atemweg beziehungsweise anatomisch relevante Region müssen vor Anästhesiebeginn inspiziert werden.

Besonders zu beachten
  • Hämodynamische Instabilität und kardiale Dekompensation

  • Eingeschränkte respiratorische Reserve

  • Aspirationsrisiko und erschwerte Atemwegssicherung

  • Blutungsanamnese, Antikoagulation und erwarteter Blutverlust

  • Geplanter postoperativer Überwachungsbedarf

Patient Blood Management#

Bei elektiven Eingriffen mit einer Transfusionswahrscheinlichkeit über 10% ist eine rechtzeitige präoperative Anämieabklärung erforderlich. Elektive Eingriffe mit einer solchen Transfusionswahrscheinlichkeit sollen bei Anämie bis zu deren Korrektur verschoben werden; Tumorchirurgie ist von dieser Verschiebungsempfehlung ausgenommen (♛ OeGARI Praeop Eval 2026).

Mögliche Gründe für eine Verschiebung der Operation#

  • Akute kardiale Dekompensation, akutes Koronarsyndrom oder instabile relevante Arrhythmie

  • Unzureichend korrigierte Gerinnungsstörung oder unzureichende Planung der Antikoagulationsunterbrechung

  • Fehlende rechtzeitige Aufklärung oder wirksame Einwilligung

  • Nicht eingehaltene Nüchternheit bei aufschiebbarer Operation und relevantem Aspirationsrisiko

  • Akuter Atemwegsinfekt mit Fieber, produktivem Husten oder Atemwegsobstruktion; bei Kindern erhöhtes respiratorisches Risiko auch nach abgeklungenem Infekt

  • Akute schwere Hyperglykämie über 300 mg / dL oder diabetische Ketoazidose beziehungsweise hyperosmolares Syndrom bis zur Stoffwechselstabilisierung (♛ OeDG Diabetes 2026)

  • Schwere, unkontrollierte Hypertonie bei erhöhtem kardiovaskulärem Risiko; bei wiederholt systolisch ≥ 180 mm Hg oder diastolisch ≥ 110 mm Hg kann eine Verschiebung eines elektiven Eingriffs erwogen werden (♛ AHA ACC Periop Medizin 2024)

Die Entscheidung zur Verschiebung berücksichtigt die Dringlichkeit des Eingriffs sowie das Risiko einer Verzögerung. Nicht eingehaltene Nüchternheitszeiten oder ein kürzlich durchgemachter Atemwegsinfekt erfordern eine individuelle Risikobeurteilung und bedeuten nicht bei jeder Operation eine Absage.

Interdisziplinäre Entscheidung und OP-Freigabe#

Die anästhesiologische OP-Freigabe basiert auf der präoperativen Risikostratifizierung und der Beurteilung relevanter Untersuchungs- und Konsiliarbefunde. Eine eigenständige internistische oder allgemeinmedizinische “OP-Freigabe” ist nicht vorgesehen; entsprechende Begutachtungen dienen der organspezifischen Risikoeinschätzung und Therapieoptimierung. Die Entscheidung über Operation, Anästhesie und Zeitpunkt erfolgt in gemeinsamer Verantwortung der operativen und anästhesiologischen Fachärzte unter Einbeziehung der einwilligenden Patientin beziehungsweise des einwilligenden Patienten. Bei Hochrisikopatienten vor großen geplanten Eingriffen ist Shared Decision Making im Rahmen des Advanced Care Planning zu berücksichtigen (♛ OeGARI Praeop Eval 2026).

Rechtliche Aspekte#

Anästhesiologische Aufklärung und Einwilligung#

  • Aufklärung über das vorgesehene Anästhesieverfahren, wesentliche Risiken und mögliche Alternativen

  • Gelegenheit zu Fragen und ausreichende Bedenkzeit vor planbaren Eingriffen

  • Entscheidungsfähigkeit sowie Einwilligung oder Ablehnung feststellen

  • Aufklärung, Fragen und Einwilligung nachvollziehbar dokumentieren; schriftlicher Aufklärungsbogen ersetzt nicht das persönliche Gespräch

Bei zeitkritischen Eingriffen kann die verfügbare Aufklärungszeit verkürzt sein. Eine Notfallbehandlung ohne zuvor eingeholte Einwilligung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Minderjährige#

Einwilligungen in medizinische Behandlungen können entscheidungsfähige Minderjährige grundsätzlich nur selbst erteilen. Bei mündigen Minderjährigen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wird die Entscheidungsfähigkeit im Zweifel vermutet. Bei einer Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung verbunden ist, ist zusätzlich die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung für Pflege und Erziehung erforderlich. Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit entscheidet die zuständige gesetzliche Vertretung. Für unaufschiebbare Behandlungen gelten die Ausnahmen des § 173 ABGB.

Erwachsene ohne Entscheidungsfähigkeit#

Eine entscheidungsfähige volljährige Person erteilt ihre Einwilligung selbst, auch wenn eine Erwachsenenvertretung besteht. Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit ist die Zustimmung einer wirksam bevollmächtigten oder vertretungsbefugten Person mit entsprechendem Wirkungsbereich einzuholen. Die bloße Angehörigeneigenschaft begründet keine Vertretungsbefugnis. Bei akuter Lebensgefahr, drohender schwerer Gesundheitsschädigung oder starken Schmerzen bestehen gesetzliche Ausnahmen (§§ 252–253 ABGB).

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht#

  • Verbindliche Patientenverfügung: Verbindlichkeit grundsätzlich für acht Jahre ab Errichtung beziehungsweise Erneuerung; bei zwischenzeitlich eingetretener fehlender Entscheidungsfähigkeit bleibt die Verbindlichkeit bestehen

  • Andere Patientenverfügung: Bei der Ermittlung des Patientenwillens zu berücksichtigen

  • Vorsorgevollmacht: Bestehen, Wirksamkeit und Umfang der Vertretungsbefugnis überprüfen

Eine Patientenverfügung regelt die Ablehnung bestimmter medizinischer Behandlungen und ersetzt nicht die Einwilligung in einen anderen Eingriff (Patientenverfügungs-Gesetz).

Dokumentation#

Das Aufklärungsgespräch, die Einwilligung, die Entscheidungsfähigkeit und gegebenenfalls die Vertretungsbefugnis sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine mangelhafte Dokumentation kann bei der rechtlichen Beurteilung der Aufklärung und Einwilligung erhebliche Beweisprobleme verursachen.