Rechtliche Grundlagen im Land der 10 Gesetzgeber#
Österreich ist eine föderale Republik, die Länder haben in der Bundesverfassung (Bundesverfassungsgesetz, B-VG) geregelte Kompetenzen für die sie als Vollzugsorgan und/oder als Gesetzgeber zuständig sind. Das Gesundheitswesen fällt in vielen Bereichen in die Zuständigkeit des Bundes, bezüglich der Heil- und Pflegeanstalten ist der Bund für die Grundsatzgesetzgebung, die Länder für die Ausführungsgesetzgebung zuständig. [Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG] Das Rettungswesen fällt jedoch gänzlich in die Zuständigkeit der Länder [Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG]. Somit unterscheidet sich die Rettungsdienstlandschaft von Bundesland zu Bundesland maßgeblich.
Der Rettungs- und Krankentransport an sich ist Angelegenheit der Gemeinden. Es ist üblich, dass sich Gemeinden zu Rettungsverbünden zusammenschließen oder Kompetenzen an das jeweilige Bundesland abzutreten. Gemeinden müssen den Rettungs- und Krankentransport nicht direkt selbst durchführen, üblicherweise werden private Anbieter (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund, Grünes Kreuz, Rotes Kreuz, …) beauftragt.
Diese Anbieter können grundsätzlich sowohl gemeinnützige Hilfsorganisationen oder kommerzielle Anbieter mit Gewinnabsicht sein. So wurde z. B. der Notarztdienst in Niederösterreich EU-weit ausgeschrieben und an ein Bieterkonsortium bestehend aus Arbeiter-Samariter-Bund und Rotem Kreuz vergeben.
Eine wesentliche Ausnahme stellt die Bundeshauptstadt Wien dar: Hier wird der Rettungsdienst direkt durch den Magistrat (Magistratsabteilung 70 — Berufsrettung (MA 70)) organisiert und durchgeführt. Private Organisationen nehmen im Rahmen eines Rettungsbundes im Auftrag des Magistrats am Rettungsdienst partnerschaftlich teil.
Wesentliche rechtliche Grundlagen sind hierbei:
- Gesetze und Vorgaben die Krankenanstalten betreffend:
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)
Landeskrankenanstaltsgesetze, welche die Grundsatzbestimmungen des KAKuG in die Landesgesetzgebung umsetzen, z. B. das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 oder das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG).
Österreichischer Strukturplan Gesundheit (♛ ÖSG 2017 TXT)
- Gesetze den Rettungsdienst betreffend
Landesrettungsdienstgesetze, z. B. das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG oder das NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 (NÖ RDG). In diesen Gesetzen werden u. a. die Aufgaben und Zuständigkeiten der Rettungs- und Krankentransportdienste geregelt, sowie die Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb. Oft werden Details gesondert in Verordnungen geregelt, z. B. in der NÖ Rettungsdienst-Mindestausstattungsverordnung 2017 (NÖ RD-MAV)
- Gesetze die handelnden Personen betreffend:
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998: Dieses definiert neben dem Ärztevorbehalt (Tätigkeiten, die den Ärzten vorbehalten sind) auch das Berufsbild der/des Notärztin/Notarztes (NA) und der/des Leitende Notärztin/Leitender Notarztes (LNA).
Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (NA-V): Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über die notärztliche Qualifikation, Aus- und Fortbildung.
Sanitätergesetz (SanG): Dies regelt die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter.
Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV)