Rechtliche Grundlagen im Land der 10 Gesetzgeber

Rechtliche Grundlagen im Land der 10 Gesetzgeber#

Österreich ist eine föderale Republik, die Länder haben in der Bundesverfassung (Bundesverfassungsgesetz, B-VG) geregelte Kompetenzen für die sie als Vollzugsorgan und/oder als Gesetzgeber zuständig sind. Das Gesundheitswesen fällt in vielen Bereichen in die Zuständigkeit des Bundes, bezüglich der Heil- und Pflegeanstalten ist der Bund für die Grundsatzgesetzgebung, die Länder für die Ausführungsgesetzgebung zuständig. [Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG] Das Rettungswesen fällt jedoch gänzlich in die Zuständigkeit der Länder [Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG]. Somit unterscheidet sich die Rettungsdienstlandschaft von Bundesland zu Bundesland maßgeblich.

Der Rettungs- und Krankentransport an sich ist Angelegenheit der Gemeinden. Es ist üblich, dass sich Gemeinden zu Rettungsverbünden zusammenschließen oder Kompetenzen an das jeweilige Bundesland abzutreten. Gemeinden müssen den Rettungs- und Krankentransport nicht direkt selbst durchführen, üblicherweise werden private Anbieter (z. B. Arbeiter-Samariter-Bund, Grünes Kreuz, Rotes Kreuz, …) beauftragt.

Diese Anbieter können grundsätzlich sowohl gemeinnützige Hilfsorganisationen oder kommerzielle Anbieter mit Gewinnabsicht sein. So wurde z. B. der Notarztdienst in Niederösterreich EU-weit ausgeschrieben und an ein Bieterkonsortium bestehend aus Arbeiter-Samariter-Bund und Rotem Kreuz vergeben.

Eine wesentliche Ausnahme stellt die Bundeshauptstadt Wien dar: Hier wird der Rettungsdienst direkt durch den Magistrat (Magistratsabteilung 70 — Berufsrettung (MA 70)) organisiert und durchgeführt. Private Organisationen nehmen im Rahmen eines Rettungsbundes im Auftrag des Magistrats am Rettungsdienst partnerschaftlich teil.

Wesentliche rechtliche Grundlagen sind hierbei:

Gesetze und Vorgaben die Krankenanstalten betreffend:
Gesetze den Rettungsdienst betreffend
Gesetze die handelnden Personen betreffend:
  • Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998: Dieses definiert neben dem Ärztevorbehalt (Tätigkeiten, die den Ärzten vorbehalten sind) auch das Berufsbild der/des Notärztin/Notarztes (NA) und der/des Leitende Notärztin/Leitender Notarztes (LNA).

  • Notärztinnen/Notärzte-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (NA-V): Die Österreichische Ärztekammer hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über die notärztliche Qualifikation, Aus- und Fortbildung.

  • Sanitätergesetz (SanG): Dies regelt die Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter.

  • Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV)