Personal im Rettungsdienst#

Ehren- und Hauptamt, Zivildienst#

Im Rahmen des Feuerwehrwesens sind “freiwillige Feuerwehren”, also Feuerwehren, deren Mitarbeiter diese Tätigkeit im Ehrenamt ausüben, häufig anzutreffen. Im Rettungsdienst ist das — international betrachtet — nicht so weit verbreitet, aber, vor allem in ländlichen Gegenden, auch nicht ungewöhnlich. Speziell in Österreich ist die ehrenamtliche Tätigkeit im Rettungsdienst, vom Probeführerscheinfahrer bis ins hohe Alter, weit verbreitet.

Während der Zivildienst als Wehrersatzdienst mit der Einführung eines Berufsheeres in Deutschland abgeschafft wurde, ist es in Österreich üblich, dass Wehrpflichtige für 536,10 Euro monatlich (Stand 2023) und maximal 9 Monate Erfahrung (Dauer des Zivildienstes) als Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransport eingesetzt werden.

Nicht-ärztliches Personal#

Das nichtärztliche Personal stellt im Rettungsdienst den Großteil des Fachpersonals. Häufig findet man unterschiedliche Ausbildungs-und Kompetenzstufen, folglich auch recht unterschiedliche Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen. Die Bezeichnung “Sanitäter” ist für nichtärztliches Personal mit gewissen medizinischen Kompetenzen üblich, im angloamerikanischen Sprachraum spricht man vom „Emergency Medical Technician“ (EMT).

In vielen Ländern werden dem nichtärztlichen Personal weitreichende medizinische Kompetenzen und Aufgaben übertragen, die in anderen Ländern den Ärzten vorbehalten sind. Dementsprechend umfangreich kann in diesen Ländern auch die Ausbildung sein, bis hin zu einem 4-jährigen Hochschulstudium. Häufig sind solche Ausbildungen auch mit einer Pflegeausbildung oder -sonderausbildung kombiniert. Beispiele hierfür sind der Paramedic in den angloamerikanischen Ländern, der Emergency Care Practioner in Südafrika oder die Acute Community Nurse in Niederösterreich.

Rettungs- und Notfallsanitäter in Österreich#

Der Beruf bzw. die Tätigkeit des Sanitäters wurde in Österreich 2002 durch das Sanitätergesetz (SanG) bundesweit geregelt. Demnach unterteilt man in Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter. Mit der Schaffung des Sanitätergesetzes im Jahr 2002 wollte man die Tätigkeit der Sanitäter endlich klar regeln und Rechtssicherheit schaffen. Gleich vorweg, eindeutige Klarheit über die Tätigkeiten des Sanitäters wurde nicht geschaffen, wie unzählige Diskussionen zu diversen Themen beweisen. [1]

Sanitäter haben ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person gewissenhaft auszuüben und haben das Wohl der Patienten und der betreuten Personen nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Fortbildung ist ein wichtiger Teil der Tätigkeit, Sanitäter haben sich laufend tätigkeitsrelevant fortzubilden. Darüber hinaus müssen die Berufs- bzw. Tätigkeitspflichten erfüllt werden (z. B. Dokumentationspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Auskunftspflicht).

Hilfeleistung Hilfeleistung
Sanitäter bei der Versorgung nach einem Verkehrsunfall Sanitäter bei der Versorgung nach einem Verkehrsunfall

Fig. 158 Sanitäter [© Michael Motal ℓ MfG, © Sebastian Gabriel ℓ MfG]#

Der Tätigkeitsbereich des Sanitäters beinhaltet eine Reihe von Tätigkeiten, welche eigenverantwortlich durchgeführt werden. Dazu gehört die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe, Sanitätshilfe und Rettungstechnik, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.

Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es der Absolvierung von Fortbildungen sowie einer Rezertifizierung vor einem Arzt.

Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport, eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.

Aufgabe des Notfallsanitäters (NFS) ist vorrangig die Versorgung von Notfallpatienten sowie die Unterstützung des Arztes. Er kann dabei Arzneimittel, die vom ärztlichen Leiter mittels einer Arzneimittelliste 1 definiert wurden, verabreichen. Notfallsanitäter können darüber hinaus die Berechtigung zur Durchführung allgemeiner und besonderer Notfallkompetenzen erwerben (Arzneimittellehre (NKA), Venenzugang und Infusion (NKV), Beatmung und Intubation (NKI)). Dadurch wird es Notfallsanitätern ermöglicht, Patienten vom ärztlichen Leiter in der Arzneimittelliste 2 definierte Medikamente zu verbreichen.

Eine Übersicht über die Kompetenzstufen gibt die Tabelle Kompetenzstufen von Sanitätern nach dem SanG (§§ 9—12).

Tab. 63 Kompetenzstufen von Sanitätern nach dem SanG (§§ 9—12)#

Kompetenzstufe

Beschreibung

Rettungssanitäter

RS

  • Selbstständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung des Patienten

  • diagnostische und therapeutische Verrichtungen inkl. Blutzuckermessung

  • Hilfestellung bei Akutsituationen; Verabreichung von O₂

  • Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen

  • Durchführung von Sondertransporten

Notfallsanitäter

NFS

  • Tätigkeiten des RS

  • Versorgung von Notfallpatienten

  • Arztassistenz

  • Verabreichung von Medikamenten der Arzneimittelliste 1

  • Eigenverantwortliche Betreuung von berufsspezifischen Medizinprodukten und Arzneimitteln

  • Mitarbeit in der Forschung

NFS mit allgemeiner Notkompetenz Arzneimittellehre

NKA

  • Zusätzlich zu den oben genannten Kompetenzen darf der NKA jene Medikamente der Arzneimittelliste 2 verabreichen

NFS mit allgemeiner Notkompetenz Venenzugang und Infusion

NKV

  • Anlage eines periphervenösen Zugangs

  • i. v.-Arzneimittelgabe

NFS mit besonderer Notkompetenz Beatmung und Intubation

NKI

  • Endotracheale Intubation samt Beatmung, ohne Prämedikation

  • Rezertifizierung der NKI alle 2 Jahre

Ärzte#

Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. Dies umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

Für den Einsatz im organisierten Rettungsdienst sieht das ÄrzteG zwei Ausbildungen vor:

  • Notarzt: Die Ausbildung zum Notarzt setzt die Absolvierung eines, von der österreichische Ärztekammer anerkannten und mit einer Prüfung abschließenden, Diplomkurses voraus. Zum Erhalt der Tätigkeitsberechtigung ist eine regelmäßige Rezertifizierung (Notarzt-Refresher-Kurs) notwendig.

  • Leitender Notarzt: Leitende Funktion, insbesonders im Großschadensfall. Die Ausbildung zum Leitenden Notarzt setzt eine entsprechende Berufserfahrung als Notarzt sowie die Absolvierung eines entsprechenden Kurses voraus.

Notarzt#

Notärztinnen bzw. Notärzte sind Ärzte, die für die präklinische Notfallmedizin qualifiziert sind und Notfallpatienten mit potentiellen oder bestehenden Vitalfunktionsstörungen im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln.

Zum Erwerb der notärztlichen Qualifikation sind Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärzte (mit Ausnahmen) berechtigt, sowie Turnusärzte, welche sich in Ausbildung hiefür befinden. Ein in Ausbildung befindlicher Turnusarzt ist berechtigt, an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste auch ohne Anleitung und Aufsicht eines Notarztes teilzunehmen, wenn sie/er die Ausbildung absolviert hat und der Leiter der Organisationseinheit in der Krankenanstalt, an die der organisierte Notarztdienst angebunden ist, schriftlich bestätigt, dass sie/er über die zur Ausübung notärztlicher Tätigkeiten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen verfügt.

Angehende Notärztinnen/Notärzte haben im Rahmen einer zumindest 33 monatigen ärztlichen Berufsausübung als notärztliche Qualifikation:

  1. klinische notärztliche Kompetenzen durch Tätigkeiten auf relevanten Gebieten[2] zu erwerben. Diese sind an anerkannten Ausbildungsstätten zu erwerben. Die Bestätigung über die Absolvierung der 33-monatigen notärztlichen Qualifikation sowie der Qualifikationsinhalte ist durch ein Rasterzeugnis nachzuweisen.

  2. einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten notärztlichen Lehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten (von zumindest 80 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten) für die Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste erfolgreich zu absolvieren,

  3. zumindest an 20 dokumentierten notärztlichen Einsätzen teilzunehmen. Turnusärztinnen/Turnusärzte müssen diese unter verpflichtender Supervision im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste absolvieren, Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen/Fachärzten können diese unter freiwilliger Supervision absolvieren…

  4. Absolvierung einer notärztlichen theoretischen und praktischen Abschlussprüfung.

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Fig. 159 Ein Notarzt bei einer endotracheale Intubation#

© Michael Motal ℓ MfG

Notärzte haben alle drei Jahre eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte zweitägige theoretische und praktische notärztliche verpflichtende Fortbildung im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten zu besuchen. Wird die Fortbildung verabsäumt, ist die Abschlussprüfung zu wiederholen. Es gibt keine Toleranzzeit mehr.

Leitender Notarzt (LNA)#

Die „Leitende Notärztin“/Der „Leitende Notarzt” (LNA) können eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste ausüben, sowie als ärztliche Leiterinnen/Leiter von Rettungsdiensten agieren. Der LNA ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärztinnen/Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt.

Voraussetzung für die Ausbildung zum LNA ist eine zumindest dreijährige Tätigkeit als Notärztin/Notarzt im Rahmen eines organisierten Notarztdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt. Darüber hinaus muss eine gültige Berechtigung als Notärztin/Notarzt vorliegen.

Die Ausbildung erfolgt durch einen von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungslehrgang mit theoretischen und praktischen Inhalten im Gesamtausmaß von zumindest 60 Unterrichtseinheiten zu je mindestens 45 Minuten, der mit einer Prüfung abzuschließen ist.

Zusätzlich zum Weiterbildungslehrgang ist regelmäßig eine von der Österreichischen Ärztekammer anerkannte verpflichtende Fortbildung für Leitende Notärztinnen/Notärzte im Umfang von 16 Lehreinheiten zu je mindestens 45 Minuten alle 4 Jahre zu besuchen.

Ärztenotdienst#

Nicht bei jeder Krankheit oder Verletzung liegt ein medizinischer Notfall vor, bei dem ein Einsatz des Rettungsdienstes nötig ist. Für notwendige ärztliche Besuche außerhalb der Ordinationszeit gibt es den Ärztenotdienst (bzw. den Ärztefunkdienst, kassenärztlichen Bereitschaftsdienst, Ärztenotdienst, Ärztenotruf, hausärztlicher Notdienst, Hausärzte-Bereitschaftsdienst etc.). Das Personal besteht hierbei aus Allgemeinmedizinern. Der Ärztenotdienst hilft außerhalb der Sprechstundenzeiten bei allgemeinmedizinischen Erkrankungen und Beschwerden, mit denen man sonst in die Ordination gehen würde, deren Behandlung jedoch nicht bis zum nächsten Tag warten kann. Die Versorgung von lebensbedrohlichen Notfällen ist nicht vorgesehen. Der Ärztenotdienst ist meist in den Nachtstunden, an Wochenenden sowie an Feiertagen besetzt.